Vereinssatzung

Satzung des Vereins Klavierfest Berlin-Weißensee e. V.

§ 1 Name, Sitz


 

1.1 Der Verein führt den Namen “Klavierfest Berlin-Weißensee“. Er ist im Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz “e. V.”.

 

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.

 

1.3 Der Verein wurde am 21 / 11 / 2021 errichtet.

 

1.4 Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

 

1.5 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

 

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit des Vereins

 

2.1 Zweck des Vereins mit Sitz in Berlin ist die Förderung von Musik, Kunst und Kultur.

 

2.2 Der Satzungszweck des Vereins wird insbesondere durch die Organisation und Durchführung der Veranstaltung „Klavierfest Berlin-Weißensee“ verwirklicht, dessen Einnahmen ausschließlich den verpflichteten Künstlern, und für die direkt verbundene Mittelbeschaffung, Kontaktpflege zwischen Trägern und Förderern und weiteren Maßnahmen bei dessen Planung und Ausführung zugute kommen.

 

2.3 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

2.4 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

2.5 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

2.6 Die Vereinsarbeit erfolgt in Abstimmung mit der künstlerischen Leitung des Klavierfestes.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

 

3.1 Mitglieder des Vereins können sein:

  • alle natürlichen Personen
  • juristische Personen

3.2 Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.

 

3.3 Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder benennen.

 

 

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

4.1 Jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied - hat gleiches Stimm- und Wahlrecht.

 

4.2 Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte die Vorstandsmitglieder.

 

4.3 Die Mitglieder sind verpflichtet:

  • den Vereinszweck zu fördern und zu unterstützen
  • die festgesetzten jährlichen Vereinsbeiträge zu den vereinbarten Fälligkeiten zu entrichten, und zwar den Jahresbeitrag bis Ende des 1. Quartals des Kalenderjahres


4.4 Der Eintritt für Veranstaltungen dient deren Kostendeckung, daher entrichten auch die Mitglieder Eintritt. Als Eintritt zu den Veranstaltungen zahlen die Mitglieder die jeweils ermäßigten Preise. Mitglieder, die für die Durchführung der Veranstaltung unmittelbar ehrenamtlich tätig sind, sind von der Zahlung des Eintritts befreit.

 

4.5 Kosten, die Mitgliedern bei Ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit für den Verein entstehen, werden auf Antrag nur ersetzt, sofern sie vor Entstehung angezeigt und vom Vorstand genehmigt worden sind, dies gilt auch für Auslagen für Anschaffungen.


 

 

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

 

5.1 Die Mitgliedschaft im Verein endet

  • mit dem Tod des Mitgliedes
  • durch freiwilligen Austritt
  • durch Ausschluss aus dem Verein bei juristischen Personen mit deren Erlöschen
  • durch Liquidation oder Auflösung des Vereins

5.2 Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden. Die Erklärung ist schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.

 

5.3 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft schwerwiegend das Ansehen des Vereins beschädigt hat, gegen die Ziele des Vereins und/oder die Satzung verstoßen hat, oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für zwei Jahre im Rückstand bleibt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. 


Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.

 

5.4 Den Beschluss der Mitgliederversammlung auf Ausschluss hat der Vorstand dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief an die letzte bekannte Anschrift mitzuteilen.

 

5.5 Ansprüche des Vereins gegen ein Mitglied werden vom Ausschluss nicht berührt.


 

 

§ 6 Beiträge, Spenden

 

6.1 Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

6.2 Spenden können unabhängig von der Mitgliedschaft entrichtet werden.

 

6.3 Eine Rückerstattung von Beiträgen und Spenden ist ausgeschlossen.

 

6.4 Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand
  • die Mitgliederversammlung 



 

§ 8 Der Vorstand

 

8.1 Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern:


  • dem Vorsitzenden
  • dem stellvertretenden Vorsitzenden
  • dem Schatzmeister


8.2 Die Vorstandsmitglieder sind jeweils allein vertretungsberechtigt.

 

8.3 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand.

Die Wiederwahl oder vorzeitige Abwahl eines Vorstandsmitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig.

 

8.4 Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der Vereinsmitglieder) bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung.

 

8.5 Vorstandssitzungen finden mindestens einmal jährlich statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen soll unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen erfolgen.


 

8.6 Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.


 

8.7 Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Abwesenheit der/die Stellvertreter/in. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter und eines Mitglieds des Vorstands zu unterschreiben.


 

8.8 Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder digital sowie fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. 


 

8.9 Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich, unvermeidliche Ausgaben werden auf Nachweis aus der Vereinskasse erstattet.

 

 

§ 9 Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegen die Vertretung des Vereins nach §26 BGB und die Führung seiner Geschäfte.

Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschliesslich der Aufstellung der Tagesordnung
  • die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
  • die Verwendung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
  • die Aufnahme neuer Mitglieder

 

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • nimmt Berichte des Vorstandes entgegen und kann über diese verhandeln
  • wählt den Vorstand
  • beschließt über die Entlastung des Vorstandes oder einzelner Mitglieder des Vorstandes
  • berät und genehmigt die Jahresabrechnung und den Haushaltsplan für das nächste Geschäftsjahr
  • bestimmt die Kassenprüfer aus Ihrer Mitte. Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören.
  • setzt die Höhe der Beiträge für die Mitglieder fest und den Zeitpunkt der Fälligkeit
  • beschließt Satzungsänderungen
  • beschließt Anträge nach Maßgabe dieser Satzung
  • beschließt die Auflösung des Vereins
  • ernennt Ehrenmitglieder
  • beschließt über den Ausschluss von Mitgliedern

 

§ 11 Einberufung der Mitgliederversammlung

 

11.1 Die Mitgliederversammlung findet am Sitz des Vereins statt.

 

11.2 Die Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal vom Vorstand einberufen. Sie ist auch dann einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt. Die Einladung wird schriftlich, mindestens zwei Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung versandt. Der Versand ist rechtswirksam an die letzte dem Verein schriftlich mitgeteilte Postanschrift oder E-mail Adresse.

 

 

§ 12 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

12.1 Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung Sitz und Stimme. Kann das Mitglied nicht selbst zur Versammlung erscheinen, so darf er sein Stimmrecht auf ein anderes ordentliches Mitglied schriftlich übertragen.

 

12.2 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes, oder bei seiner Abwesenheit, vom Stellvertreter, und bei dessen Verhinderung von einem durch die Mitgliederversammlung zu wählenden Versammlungsleiter geleitet.

 

12.3 Zum Beginn der Versammlung bestimmt der Vorsitzende einen Protokollanten. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen und vom Protokollanten und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen und zu den Akten zu nehmen.

 

12.4 Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel aller Stimmrechte vertreten ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

12.5 Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Kann bei Wahlen kein Kandidat die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder auf sich vereinen, ist gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat; zwischen mehreren Kandidaten ist eine Stichwahl durchzuführen. Beschlüsse über eine Änderung der Satzung bedürfen der Mehrheit von drei Vierteln, der Beschluss über die Änderung des Zwecks oder die Auflösung des Vereins der Zustimmung von neun Zehnteln der anwesenden Mitglieder.


 

 

§ 13 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

 

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.

 

Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

 

 

§ 14 Geschäftsführung

 

14.1 Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er ist im Rahmen der Satzung für alle Maßnahmen zuständig, die zur Verwirklichung des Vereinszwecks erforderlich sind.

 

14.2 Der Verein haftet für Verbindlichkeiten jeglicher Art nur mit seinem Vereinsvermögen. 


 

 

§ 15 Geschäftsjahr, Rechnungswesen, Kassenprüfung, Beurkundung von Beschlüssen

 

15.1 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

15.2 Der Vorstand erstellt für jedes Geschäftsjahr zum Stichtag 31.12 einen Kassenbericht, der umgehend von Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören, geprüft wird.

 

15.3 Es ist die Aufgabe der Kassenprüfer, die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sowohl auf rechnerische Richtigkeit als auch auf die sachliche Richtigkeit im Sinne der Satzung zu prüfen.

 

15.4 Ein Mitglied soll höchstens dreimal hintereinander zum Kassenprüfer gewählt werden.

 

15.5 Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.




 

 

§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung

 

16.1 Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12.5 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

16.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Musik, Kunst und Kultur, welche im Auflösungsbeschluss festgelegt wurde.

 

 

Fassung vom 11. Juni 2022